Gesundheitsuntersuchung ab 1. April 2019

Bezüglich der Gesundheitsuntersuchung unterrichtet uns die KVSH von folgenden Änderungen:

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Die Anpassung im EBM erfolgte nun mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom
29. März 2019 und somit sehr kurzfristig vor dem Quartalswechsel. Eine Übergangsregelung ist seitens des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht vorgesehen, so dass die Bestimmungen der neuen
Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie ab dem 1. April 2019 gelten.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören die neuen Altersgrenzen sowie die neuen
Untersuchungsintervalle. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres haben die
Versicherten einmalig Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung. Ab Vollendung des 35. Lebensjahres
haben die Versicherten alle drei statt wie bisher alle zwei Jahre Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung.
Hatte ein Patient beispielsweise im Sommer 2017 die letzte Gesundheitsuntersuchung, hat er frühestens
wieder im Januar 2020 Anspruch auf die nächste Gesundheitsuntersuchung.
Wichtiger Hinweis: Sollten Sie bei der Terminvergabe noch Gesundheitsuntersuchungen nach der
alten Untersuchungsfrequenz von zwei Jahren eingeplant haben, müssen wir Sie dringend darum
bitten, diese Termine abzusagen beziehungsweise unter Berücksichtigung der neuen
Untersuchungsfrequenz von drei Jahren neu zu planen. Gesundheitsuntersuchungen, die ab dem
1. April 2019 nach der alten Untersuchungsfrequenz durchgeführt werden, dürfen aufgrund der
Stichtagsregelung nicht vergütet werden.
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Dass eine Gesundheitsuntersuchung nun nur noch alle drei Jahre stattfindet, bedauern wir ausdrücklich, wäre in unseren Augen doch gegenteiliges wünschenswert gewesen. Alternativ verbleibt hier die Möglichkeit, eine Gesundheitsuntersuchung als individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch zu nehmen.

 

Update vom 10.04.19 – Es wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.09.19 eingeräumt

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Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, ist die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September möglich. Auf diese Übergangsfrist bei der reformierten Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen verständigt.

In vielen Praxen haben die Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung zum Monatsanfang für Probleme und Ärger gesorgt. Konkret ging es um die Umstellung des Untersuchungsintervalls von zwei auf drei Jahre.

Übergangsfrist bis Ende September

KBV und Krankenkassen haben auf die Kritik reagiert und sich auf eine Übergangsfrist verständigt: Danach ist es möglich, dass für Versicherte, bei denen im Jahr 2017 die letzte Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wurde, die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September 2019 terminiert sein kann. Für alle gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2018 (und später) stattgefunden hat, gilt das neue dreijährige Untersuchungsintervall. Wurde 2018 eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, kann der nächste Check-up wieder ab dem Jahr 2021 erfolgen. Versicherte, die 2019 den Check-up wahrnehmen, haben 2022 wieder Anspruch auf die Untersuchung.

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